Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 3/2016
Adrion Recycling GmbH
Katzbergstraße 5
40764 Langenfeld
I. Verkauf
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Adrion Recycling GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Adrion Recycling GmbH dies schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Die Angebote der Adrion Recycling GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder
fernschriftlichen Bestätigung der Adrion Recycling GmbH. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2. Alle Leistungsdaten, wie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder ähnliches sind nur unverbindlich in etwa angegeben. Angaben über Eigenschaften jeglicher Art, Muster und Proben sind
lediglich Anhaltspunkte für die Beschaffenheit der Ware. Exakt vereinbart sind sie nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Wertstoff ist ein Sekundär-Rohstoff. Die Reinheit in Bezug auf Qualität und Werkstoff ist begrenzt auf die Möglichkeit einer Materialsortierung nach Optik und Herkunft, welche mit
berufsüblicher Sorgfalt erfolgt. Die Garantie auf Sorte bzw. Legierungsreinheit ist nicht möglich. Weiterreichende Qualitätsansprüche sind ausgeschlossen.
§ 3 Preise
Die von der Adrion Recycling GmbH genannten Preise verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer. Sie beruhen auf den zu diesem Zeitpunkt gültigen Frachttarifen. Entstehung und Erhöhung öffentlicher
Abgaben und - bei frachtfreier Lieferung - die Erhöhung der Fracht bewirken eine entsprechende Erhöhung des Abschlusspreises. Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so gilt der vereinbarte Preis
nur bei unbehinderter normaler Transportmöglichkeit.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Die von der Adrion Recycling GmbH genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Adrion Recycling GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu
gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch
wenn sie bei Lieferanten der Adrion Recycling GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten - hat die Adrion Recycling GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Sie berechtigen die Adrion Recycling GmbH die Lieferung bzw. Leistung auf die Dauer der Behinderung zuzüglich der angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten
Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Die
Adrion Recycling GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jedoch jederzeit berechtigt.
§ 5 Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung das Firmenlager der Adrion Recycling GmbH bzw. das
Lager von der Adrion Recycling GmbH angewiesenen Versandstelle verlassen hat. Dies gilt auch, wenn der Transport durch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Adrion Recycling GmbH ausgeführt
wird. Falls der Versand ohne Verschulden der Adrion Recycling GmbH unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
2. Transportmittel und Art der Versendung werden von der Adrion Recycling GmbH gewählt.
§ 6 Gewichts- und Mengenermittlung
Zur Gewichts- und Mengenermittlung sind die an den Versandstellen festgestellten Gewichte bzw. Mengen maßgebend. Die Übernahme der Umschließung durch Bundesbahn, Spediteur oder Frachtführer gilt
als Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Umschließungen.
§ 7 Gewährleistung
1. Beanstandungen sind vom Käufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb 4 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung
innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Adrion Recycling GmbH unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Beanstandete Ware darf nicht ohne Zustimmung der Adrion
Recycling GmbH entladen werden, andernfalls gilt sie als mängelfrei angenommen. Soweit sich eine Sortenabweichung erst bei oder nach Entladung herausstellt ist das Material gesondert zu lagern,
andernfalls wird die Ware als mängelfrei übernommen angesehen.
2. Bei mangelhafter Lieferung hat - nach Wahl der Adrion Recycling GmbH - der Käufer Anspruch auf Ersatzlieferung oder Preisminderung. Schlägt auch die Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
3. Gewährleistungsansprüche gegen die Adrion Recycling GmbH stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
§ 8 Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Sicherungszession
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Adrion Recycling GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden der Adrion Recycling GmbH die folgenden
Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum der Adrion Recycling GmbH, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Adrion Recycling GmbH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das
(Mit-) Eigentum der Adrion Recycling GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum der Adrion Recycling GmbH an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig
(Rechnungswert) auf die Adrion Recycling GmbH übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum der Adrion Recycling GmbH unentgeltlich. Ware, an der der Adrion Recycling GmbH (Mit-) Eigentum
zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zugunsten der Adrion Recycling GmbH ausreichend gegen Elementarrisiken, sowie gegen Diebstahl zu versichern.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, solange er sich nicht im Verzug befindet.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Adrion Recycling GmbH ab. Der Kunde ist verpflichtet, der Adrion Recycling GmbH im Falle des
Weiterverkaufs Name und Anschrift seiner Käufer jederzeit auf Anforderung zu benennen. Die Adrion Recycling GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die Adrion Recycling GmbH abgetretenen
Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehalts- bzw. Sicherungsware wird der Kunde auf das Eigentum der Adrion Recycling GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - ist die Adrion Recycling GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen und ggf. Abtretung der
Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Adrion Recycling GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
7. Im Falle der endgültigen Rücknahme ist die Adrion Recycling GmbH berechtigt, bei der Gutschrifterteilung, ohne weitere Nachweise, einen Pauschalabschlag von 25% vorzunehmen. Weiterer
Schadensersatz bleibt vorbehalten.
8. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn die einzelnen Forderungen der Adrion Recycling GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen werden.
9. Zahlungen mittels Wechsel bzw. Scheck werden nur zahlungshalber angenommen, der vereinbarte Eigentumsvorbehalt bleibt hiervon unberührt. Im Scheck-Wechsel-Geschäft bleibt der
Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der letzte Wechsel eingelöst ist.
§ 9 Zahlungen
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Adrion Recycling GmbH sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar.
2. Im Falle der Vereinbarung eines Zahlungsziels gilt für dessen Berechnung, wie auch für etwaige Zinsberechnungen, der Tag der Lieferung als Stichtag. Jede Bestellung gilt hinsichtlich der
Zahlung als ein Geschäft für sich.
3. Die Adrion Recycling GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden,
so ist die Adrion Recycling GmbH berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Adrion Recycling GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann erfolgt, wenn der Scheck vorbehaltlos und
endgültig eingelöst wurde.
5. Zahlungen mittels Wechsel bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Adrion Recycling GmbH. Sämtliche Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Entgegennahme von Wechseln
bedeutet nicht eine Stundung der zugrundeliegenden Forderung.
6. Barzahlungen haben gegenüber der Adrion Recycling GmbH nur befreiende Wirkung soweit sie an Personen geleistet werden, die mit schriftlicher Inkassovollmacht ausgestattet sind.
7. Gerät der Kunde in Verzug, so ist die Adrion Recycling GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 3% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, mindestens
jedoch 10% zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen.
8. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ein Wechsel zu Protest geht oder der Adrion Recycling
GmbH andere Umstände belastet werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die Adrion Recycling GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie
Schecks angenommen hat. Die Adrion Recycling GmbH ist in diesem Fall außerdem berechtigt, angemessene Sicherheitsleistungen zu verlangen.
9. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt oder schriftlich anerkannt worden sind.
§ 10 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss sowie sonstigen Vertragsverletzungen und aus unerlaubter Handlung sind
sowohl gegen die Adrion Recycling GmbH als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
§ 11 Gerichtstand und anwendbares Recht
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. ausgeschlossen.
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebender Streitigkeiten ist Langenfeld.
§ 12 Schlussbestimmungen
Sollte eine Regelung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder
Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck am nächsten kommen.
II. Einkauf
§ 1 Verbindlichkeit unserer Bedingungen
Für alle Lieferungen an die Firma Adrion Recycling GmbH gelten die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bestimmungen sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt
wurden. Die vorbehaltlose Annahme von Waren, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen bedeutet unserseits keine Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.
§ 2 Angebote und Vertrag
Unsere Angebote sind freibleibend: Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Einkaufs- bzw. Auftragsbestätigung zustande. Änderungen und Ergänzungen oder die Aufhebung eines Vertrages oder
dieser Bedingungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten nach Vertragsabschluss sind nur wirksam, sofern sie schriftlich
erfolgen.
§ 3 Beanstandungen und Sistierung
1. Der Verkäufer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge.
2. Der Verkäufer von unlegiertem Eisen- und Stahlschrott muss Sistierungen gegen sich gelten lassen. Die Sistierungen werden vom Käufer grundsätzlich vorab telefonisch ausgesprochen und
schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Der Versand ist auf Grund der telefonischen Mitteilung, sofern diese bis 12.00 Uhr erfolgt, spätestens mit Beginn des nächsten Werktages einzustellen;
erfolgt die Mitteilung nach 12.00 Uhr, ist der Versand spätestens mit Ablauf des nächsten Werktages einzustellen. Die Annahme von Wagen, die später noch abgefertigt werden, kann der Käufer
bereits im Bestimmungsbahnhof verweigern. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Verkäufers. In Beladung oder bereits unterwegs befindliche Schiffspartien sind dem Käufer sofort
nach Bekanntgabe der Sistierung telefonisch aufzugeben. Hierüber treffen alsdann Käufer und Verkäufer eine Vereinbarung. Dabei ist dem Käufer der Vorlegetag des Schiffes nachzuweisen.
§ 4 Gewährleistung
1. Alle Teile, die Infolge von Material-, Anfertigungs- oder Konstruktionsfehlern unbrauchbar oder schadhaft werden, sind vom Verkäufer unverzüglich auf seine Kosten, mit allen gegebenenfalls
entstehenden Kosten zurückzunehmen. In dringenden Fällen oder wenn der Lieferer diesen Verpflichtungen säumig nachkommt, sind wir berechtigt, auf seine Kosten Ersatz zu beschaffen und entstandene
Schäden zu beseitigen.
2. Bei Lieferung von Altmaterial (Eisenschrott, NE-Metalle, usw.) ist Voraussetzung, dass die Ware auf Explosionsmaterial und explosionsverdächtige Hohlkörper untersucht ist. Für Schäden,
die durch Mitlieferung derartigen Materials entstehen, haftet in vollem Umfange der Verkäufer. Jeglicher Schrott muss frei von allen Bestandteilen sein, die für die Verhüttung schädlich sind.
Alle Sorten müssen frei von brandgefährlichem und radioaktivem Material, stofffremden Verunreinigungen bzw. Begleitstoffen wie Kupfer, Zinn, Blei, Chrom, Nickel, Molybdän oder Fremdkörpern sein
und dürfen weder allzu viel Rost noch Korrosion aufweisen. Es darf keine Vermischung mehrerer Sorten vorgenommen werden.
3. Bei Lieferung von Schrotten werden von uns oder unserem Beauftragten Zahlungen nur dann geleistet, wenn der Verkäufer gegenüber uns eine noch gültige Sprengkörperfreiheitsbescheinigung
unterschrieben hat oder wenn die Rechnung des Verkäufers folgenden Vermerk mit rechtsverbindlicher Unterschrift trägt:
"Ich/wir habe(n) den Schrott untersucht und bestätige(n) nach bestem Wissen und Gewissen, dass er weder Explosivmaterial noch ungeschnittene Hohlkörper enthält."
4. Die Lieferanten haben die notwendigen Maßnahmen und Überprüfungen vorzunehmen zur Verhinderung der Lieferung von radioaktivem, umweltgefährdendem oder anderweitig über erlaubte Grenzwerte
kontaminiertem Material. Bei Vorliegen einer Radioaktivität, die von den nationalen und lokalen Behörden als nicht annehmbar betrachtet wird, ist der Absender desselben zur Zurücknahme des
Materials verpflichtet. Eigene Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. Der Verkäufer hat den Käufer im Falle einer etwaigen Inanspruchnahme von Schadensersatzansprüchen Dritter in allen in
diesem Zusammenhang entstehenden Kosten freizustellen.
§ 5 Versand
In allen Versandpapieren (z.B. Frachtbrief, Waggonbegleitzettel, Lieferschein und Konnossement) müssen die genaue Sortenbezeichnung, Anschrift des Hauptlieferanten, Vertrags-Nr., das
Liefergewicht und die genaue Empfangsstelle angegeben werden. Ist auf Waggonbegleitzetteln keine Schrottsorte angegeben, gilt unsere Einstufung der Schrottsorte ohne nachfolgenden
Reklamationsanspruch.
§ 6 Gewichts- und Mengenermittlung
Für die Abrechnung sind Empfangsgewicht und -befund maßgebend.
§ 7 Abtretungsverbot
Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten aus einem mit uns geschlossenen Liefervertrag insbesondere auch der Gegenanspruch des Lieferanten aus diesem Vertrag
weder ganz noch teilweise an Dritte abgetreten werden.
§ 8 Liefertermin und Rücktritt vom Vertrag
Die mit uns vereinbarten Liefertermine sind unbedingt einzuhalten. Ist der Verkäufer dazu nicht in der Lage, sind wir umgehend zu benachrichtigen. In Fällen höherer Gewalt können wir den Vertrag
ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlangen, ohne dass dem Verkäufer hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns zustehen.
§ 9 Erfüllung und Zahlung
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die Lieferbasis. Die Gefahr geht mit dem Eintreffen an der vereinbarten Lieferbasis über.
2. Erfüllungsort für die Zahlung ist Langenfeld. Bei Lieferung von unlegiertem Eisen- und Stahlschrott erfolgt die Zahlung bis zum 30. des der Lieferung folgenden Monats. Frühere Zahlungsziele
erfordern eine separate, schriftliche Vereinbarung.
3. Außerdem sind wir zur Aufrechnung mit sämtlichen Ansprüchen, die uns aus den vorstehenden Bestimmungen wegen Schadenersatz, Befreiung, Gewährleistung usw. möglicherweise entstehen,
berechtigt.
§ 10 Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Es gilt ausschließlich Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Gerichtsstand für beide Teile ist Langenfeld.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Andere Lieferbedingungen gelten nur insoweit, als sie mit unseren vorstehenden Bedingungen übereinstimmen, wobei in Zweifelsfällen unsere Bedingungen hinsichtlich des Wortlauts und der
Auslegung maßgebend sind.
2. Sollte eine Regelung in diesen Einkaufsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder
Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck am nächsten kommen.